Juristische Personen können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer befreit werden. Eine Steuerbefreiung können erlangen:
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von Ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.
- Inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften.
- Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
- Juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
- Juristische Personen mit ideellen Zwecken, sofern die Gewinne höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Über die Steuerbefreiung entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung. Bitte senden Sie Ihren schriftlichen Antrag mit einer entsprechenden Begründung direkt an die Steuerverwaltung. Die Richtlinien und die Kontaktadresse finden Sie hier.
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass die Erfassung einer Steuerbefreiung rechnerisch bei der provisorischen Steuerberechnung NICHT berücksichtigt wird. Die definitive Festlegung des Umfanges der Steuerbefreiung erfolgt im Rahmen der Einschätzung durch die Kant. Steuerverwaltung.
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