Beteiligungsabzug

In der Karte "Beteiligungsabzug" können sowohl der Beteiligungsabzug selber wie auch die Gewinnungskosten der einzelnen Beteiligungen erfasst werden. Die Erfassung erfolgt dabei pro Beteiligung, so dass die Grunddaten jeweils von Jahr zu Jahr weitervererbt werden und nur die Erträge oder Mutationen in den Gestehungskosten nachgetragen werden müssen.

1. Grunddaten für die Berechnung

Diese Daten gelten für alle Beteiligungen gleichermassen und sind darum nur einmal zu erfassen.

Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven:

Als Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven gilt die Summe der steuerlich massgebenden Buchwerte der Aktiven ohne allfällige Verlustvorträge und nach Abzug der Rückstellungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufsvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren verbunden sind (Art. 63 Abs. 1 Bst. b DBG).

Total Finanzierungsaufwand in der Steuerperiode:

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen (inkl. Zinsen auf nicht nachgewiesenen Schulden, exkl. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital) sowie alle Aufwendungen, die auf Grund der Verbindlichkeiten des Unternehmens anfallen. Mietaufwand sowie Zinsen, die unmittelbar auf den Umsatz entfallen (z.B. nicht ausgenützte Skonto-Offerten von Lieferanten) gelten nicht als Finanzierungsaufwand.

2. Aufstellung der Beteiligungen

Mit Beteiligung hinzufügen kann ein neuer Eintrag eröffnet werden.

Die Punkte 1 - 5 sind die allgemeinen Angaben zur Beteiligung bzw. zur Gesellschaft, von welcher die Beteiligung gehalten wird.

1. Bezeichnung und Rechtsform des Unternehmens

Ausländische juristische Personen werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind (Art. 49 Abs. 3 DBG).

2. UID der Gesellschaft

Sofern die Gesellschaft eine UID besitzt, bitte diese erfassen. Die UID kann unter UID Admin angefragt werden.

3. Art der Titel

Die möglichen Titelarten können über das Dropdown Menü ausgewählt werden.

4. Anzahl der Titel

Die Stückzahl der sich im Besitz befindlichen Titel

5. Nominalkapital der Gesellschaft

Als Nominalbetrag der Gesellschaft gilt das einbezahlte Kapital im Zeitpunkt des Anfalls des Beteiligungsertrages oder am Ende der Steuerperiode (Geschäftsjahr)


Die Vermögenswerte der Gesellschaft (Nr. 6 - 9) sind die aktuellen Daten per Ende der Steuerperiode, die benötigt werden, um festzustellen, ob eine Beteiligung die Voraussetzungen für einen Abzug erfüllt. 

6. Nominalbetrag der Beteiligung

Genussscheine (Art. 657 OR) dürfen keinen Nennwert haben.

7.Beteiligung in %

Dieser wird automatisch berechnet. Bei Genussscheinen ist die Beteiligungsquote am Gewinn und an den
Reserven anzugeben.

8. Verkehrswert der Beteiligung

Der Verkehrswert ist nur bei Beteiligungen von weniger als 10% anzugeben. Als Verkehrswert im Sinne von Artikel 69 DBG gilt der Kurswert oder der aufgrund der «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» berechnete Steuerwert.

9. Gewinnsteuerwert / Buchwert

Als Gewinnsteuerwert gilt der Buchwert zuzüglich als Gewinn versteuerte stille Reserven.


Beim Nettoertrag der Beteiligung handelt es sich um die in der laufenden Periode ausbezahlten Ausschüttungen.

10. Beteiligung mind. 10% bzw. Verkehrswert mind. 1 Mio. CHF

Diese Voraussetzung wird aufgrund Ihrer Eingaben automatisch geprüft.

11. Bruttoertrag / Dividende

Als Ertrag aus Beteiligungen gelten nur solche Bezüge, die beim ausrichtenden Unternehmen Gewinnausschüttungen im Sinne des DBG darstellen, nämlich:

a) ordentliche Gewinnausschüttungen, wie Dividenden, Gewinnanteile auf Stammeinlagen, Zinsen auf Genossenschaftsanteilen usw.;
b) ausserordentliche Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen;
c) verdeckte Gewinnausschüttungen, z.B. als Provisionen oder Regiespesen bezeichnete übersetzte Leistungen, soweit sie bei der ausrichtenden Gesellschaft als Gewinn besteuert werden (für ausländische Gesellschaften beurteilt sich diese Frage ausschliesslich nach dem DBG);
d) Ausschüttungen auf Genussscheinen;
e) Kapitalgewinne auf Beteiligungen gemäss Artikel 70 Absatz 4 DBG.

Die Beteiligungserträge sind so anzugeben, wie sie im deklarierten Reingewinn enthalten sind. In der Regel ist dies für Erträge schweizerischer Beteiligungen der Bruttobetrag, für Erträge ausländischer Beteiligungen der Nettobetrag (vgl. Wegleitung zu Ziffer 2.2 der Steuererklärung). Sind im deklarierten Reingewinn noch zurückerhaltene Quellensteuern enthalten, die von früheren Beteiligungserträgen abgezogen worden waren und für die noch kein Beteiligungsabzug beansprucht worden ist, so gehören auch diese zurückerhaltenen Steuerbeträge zum Beteiligungsertrag der Steuerperiode.

12. Wertberichtigung im Zusammenhang mit dem Ertrag

Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Ertrag stehenden Wertberichtigungen in Abzug zu bringen. Solche Wertberichtigungen reduzieren zudem die Gestehungskosten der Beteiligung.

13. Effektiver Verwaltungsaufwand

Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen ist ein Beitrag von 5% des Ertrages nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Abschreibung zur Deckung des Verwaltungsaufwandes in Abzug zu bringen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Durch Auswählen dieser Option können Sie den effektiven Verwaltungsaufwand erfassen.

14. Gestehungskosten

Über die Schaltfläche "Hinzufügen" können Sie die Gestehungskosten im Zusammenhang mit dieser Beteiligung erfassen und nachführen. Eine genaue Anleitung hierzu finden Sie hier.

3. Beteiligungsabzug

Der Abzug berechnet sich auf drei Dezimalen genau. 

 

 

 

 

 

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